Handelsvertreterausgleich bei langlebigen Wirtschaftsgütern
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch sei, so der BGH, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Stammkunden geworben habe. Als Stammkunden seien dabei die Kunden anzusehen, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.
Auch bei besonders langlebigen Wirtschaftsgütern, die der Kunde erst nach mehr als 20 Jahren austauschen müsse, könne eine Stammkundeneigenschaft anzunehmen sei. Dies sei nämlich dann der Fall, wenn der Kunde Folgeaufträge erteile, weil er expandiert und so zusätzlichen Bedarf an den Vertragsprodukten habe, oder aber für Reparaturen Nachbestellungen tätige, die nicht unter die Gewährleistung fallen.
Im entschiedenen Fall hatte der Handelsvertreter Industriefußböden vermittelt, die eine Lebensdauer von rund 25 Jahren haben.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht
