Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Stornierung des Versicherungsvertrages
Der BGH führt aus, dass eine Rückzahlungspflicht des Handelsvertreters nur bestehe, wenn der Versicherer die Stornierung des Geschäftes nicht zu vertreten hat. Es sei anerkannt, dass der Versicherer nicht gehalten sei, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Der Versicherer könne entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Handelsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzuarbeiten.
Soweit der Versicherer die Nachbearbeitung selbst übernimmt, müsse diese nach Art und Umfang ausreichend sein, damit ein Provisionsrückzahlungsanspruch entsteht. Hierzu sei es, so der BGH, erforderlich, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhalte. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reiche hierzu im Regelfall selbst dann nicht aus, wenn das Mahnschreiben Hinweise auf die Vorteile der stornierten Versicherung enthalte.
Soweit der Versicherer den Weg der Stornogefahrmitteilung an den Handelsvertreter wählt, genüge er seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn er die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Handelsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postwege dürfe der Versicherer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert werde.
Der BGH führt weiter aus, dass diese Provisionsgrundsätze, die der Gesetzgeber für den Handelsvertreter vorgesehen hat, im Einzelfall auch auf einen Handelsmakler anzuwenden seien. Dies sei dann der Fall, wenn der Handelsmakler in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter ist. Dies könne anzunehmen sein, wenn der Handelsmakler laufend Courtagevorschüsse erhalten habe und in die Organisationsstruktur des Versicherers eingebunden gewesen sei.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt f. Handels- u Gesellschaftsrecht
