Wert einer Versicherungsagentur im Zugewinnausgleich



Ein Goodwill sei - so das OLG - am Markt nicht zu realisieren, da die persönliche Leistung des Versicherungskaufmanns im Vordergrund stehe. Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b HGB könne nicht in die Aktiva einbezogen werden. Dieser subjektbezogene Wert werde allein vom Versicherungsangenten genutzt und könne von ihm nicht als Vermögenswert realisiert werden, da er auch nicht übertragbar sei. Ob der Anspruch in späterer Zeit einmal zum Tragen komme, sei vollkommen ungewiss. Eine solche Erwerbsaussicht stelle keinen Vermögenswert dar.

Schuldverbindlichkeiten des Handelsvertreters seien nach dem Doppelverwertungsverbot des BGH nur dann in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie nicht schon bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Beteilige sich die Ehefrau bereits an den Verbindlichkeiten, in dem sie beim Einkommen des Ehemannes voll abgezogen worden seien, so dass der Unterhalt entsprechend geringer ausfalle, könnten die Schulden nicht noch einmal beim Zugewinn Berücksichtigung finden, da sonst die Ehefrau doppelt hafte. Nur der halbe Betrag könne angesetzt werden.

Damit stelle sich die Frage, wo die Verbindlichkeit einzustellen ist - beim Zugewinn oder beim Unterhalt -. Da letzterer seit 2008 oft nur noch befristet zugesprochen wird und dann entfällt, kann es günstiger sein, die Verbindlichkeit als Abzugsposition in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, ist der Schuldner der Ausgleichspflichtige. Dann findet sie auf jeden Fall rechnerisch volle Berücksichtigung!