Ausgleichsanspruch
Der Handelsvertreter kann vom Unternehmer bei Beendigung seines Vertrages einen Ausgleich bis zu einer Jahresdurchschnittsprovision verlangen, wenn und soweit die folgenden Voraussetzungen des § 89 b HGB erfüllt sind:
o Beendigung des Handelsvertretervertrages,
o der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile haben und
o die Zahlung des Ausgleichs muss insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen der Billigkeit entsprechen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs erst im Juli 2009 die gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs in § 89b HGB neu gefasst. Danach ist die bisherige eigenständige Ausgleichsvoraussetzung, wonach der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Provisionsverluste erleiden musste, aufgehoben und als Unterfall der Billigkeit eingeführt worden. Im Regelfall wird diese Änderung aber nicht zu gravierenden Änderungen führen. Die Provisionsverluste bilden zwar keine selbstständige Voraussetzung mehr für den Ausgleich, es kommt ihnen aber im Rahmen der Billigkeitsprüfung weiterhin ein herausgehobener Umstand („insbesondere“) zu. Dies erlaubt es, auf die bisherigen Tatbestandsmerkmale und ihre Auslegung zurückzugreifen.
Etwas anderes gilt aber in all den Fällen, in denen der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung keine Provisionen verliert, da er beispielsweise nur eine Einmalprovision erhält oder im Rotationsvertrieb tätig ist. Hier scheiterte bisher der Ausgleichsanspruch an der fehlenden Voraussetzung der Provisionsverluste, obwohl der Handelsvertreter durch seine Tätigkeit dem Unternehmer wesentliche Vorteile durch die Neuwerbung von Kunden gebracht hatte. Nach der neuen Gesetzeslage wird sich in diesen Fällen nun ein Ausgleichsanspruch ggf. bis zur Höchstgrenze von einer Jahresdurchschnittsprovision begründen lassen. Die fehlenden Provisionsverluste können aufgrund der neuen Gesetzeslage den Ausgleichsanspruch nicht mehr ausschließen.
Hiervon werden nicht nur Warenhandelsvertreter profitieren, sondern insbesondere Versicherungsvertreter sowie Vermittler von sonstigen Leistungen (z.B. Geschäfte über Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder Telefondienste und Zeitschriften).
Der Ausgleich besteht grundsätzlich nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen. Trotz einer Eigenkündigung des Handelsvertreters steht diesem ein Ausgleich zu, wenn ein Verhalten des Unternehmers hierzu einen begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.
Der Ausgleich entfällt zudem, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.
Die Parteien sind nicht berechtigt, vor Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum Nachteil des Handelsvertreters Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen. § 89 b Abs. 4 HGB beinhaltet zudem eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Der Handelsvertreter muss danach den Ausgleich beim Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung anmelden, wenn er mit diesem Anspruch nicht ausgeschlossen sein will.
Eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber schließlich mit § 89 b Abs. 5 HGB für den Ausgleich der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter geschaffen, die berücksichtigt, dass diese in der Regel keine Stammkunden wie ein Warenhandelsvertreter werben, sondern längerfristige Verträge vermitteln.
Eine detaillierte Darstellung des Ausgleichsanspruchs und seiner Berechnung mit einem Beispielsfall finden Sie unter „Service“.
Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Buchautor über das Handelsvertreterrecht und hat zahlreiche Aufsätze zu diesem Rechtsgebiet veröffentlicht. Daneben hält er regelmäßig Vorträge zum Handelsvertreterrecht und ist als Schiedsrichter tätig.
