Handelsvertreterrecht
Das Handelsvertreterrecht ist in Deutschland in den §§ 84 bis 92 c HGB geregelt. Diese Regelungen gehen zurück auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches von 1897. Grundlegend wurde das Handelsvertreterrecht aber erst 1953 in Deutschland reformiert. 1990 erfolgte dann seine Angleichung an die sog. Handelsvertreterrichtlinie, nach der die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben über das Handelsvertreterrecht in ihr nationales Recht umzusetzen. Die letzte Änderung des deutschen Handelsvertreterrechts erfolgte Mitte 2009, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Regelung des Ausgleichsanspruchs in seinem sog. Tamoil-Urteil als nicht richtlinienkonform gewertet hatte.
Das Handelsvertreterrecht enthält eine Reihe von Vorschriften, die zwingend ausgestaltet sind, so dass die Parteien von ihnen nicht abweichen können. Zum Teil lässt das deutsche Handelsvertreterrecht Abweichungen vom Gesetz nur zu, wenn die Vereinbarung nicht für den Handelsvertreter nachteilig ist.
Gehören Unternehmer und Handelsvertreter verschiedenen Staaten an, spricht man von einem internationalen Handelsvertretervertrag. Die Parteien eines solchen Vertrages sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, welchem Recht ihr Vertrag unterliegen soll. Treffen sie keine Rechtswahl, unterliegt ihr Vertrag grundsätzlich dem Staat, in dem der Handelsvertreter tätig ist.
Auch den Gerichtsstand können Unternehmer und Handelsvertreter im Grundsatz frei wählen. Fehlt eine solche Wahl, ist zumindest im Bereich der EU ein Gerichtsstand an dem Ort gegeben, an dem der Handelsvertreter tätig wird. Dies zeigt bereits, wie wichtig bei der Gestaltung eines internationalen Handelsvertretervertrages die Regelung sowohl des anwendbaren Rechts als auch des Gerichtsstandes ist. Eine Checkliste der in einem internationalen Handelsvertretervertrag zu regelnden Punkte finden Sie unter „Praxisinfos“.
Das Gesetz regelt in § 84 HGB zunächst den Begriff des Handelsvertreters. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbstständig Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Nur wenn all diese Merkmale erfüllt sind, handelt es sich um ein Handelsvertreterverhältnis. Nicht entscheidend ist hingegen, wie die Parteien ihren Vertrag selbst bezeichnet haben.
Im Gesetz werden weiterhin die Pflichten sowohl des Unternehmers als auch die des Handelsvertreters geregelt. Dies betrifft u.a. die Verpflichtung zur Überlassung von Unterlagen und gegenseitige Informationspflichten.
Daneben enthält das Gesetz genaue Vorschriften über die Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters, zu dessen Höhe sowie zu den Kontrollrechten des Handelsvertreters auf Abrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht.
Ferner gibt das Gesetz in § 88 Mindestkündigungsfristen vor. Zentrale Bedeutung kommt im deutschen Handelsvertreterrecht der Vorschrift des § 89 b HGB zu, nach der dem Handelsvertreter bei Beendigung seines Vertrages ein Ausgleichsanspruch zustehen kann.
Für eine Vertriefung des Handelsvertreterrechts weisen wir auf unsere Merkblätter „Handelsvertreterrecht im Überblick“ und „Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters“ hin, die Sie unter „Services“ einsehen können.
Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Buchautor über das Handelsvertreterrecht und hat zahlreiche Aufsätze zu diesem Rechtsgebiet veröffentlicht. Daneben hält er regelmäßig Vorträge zum Handelsvertreterrecht und ist als Schiedsrichter tätig.
