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    Die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Der häufigste ist der der ordentlichen Kündigung. Nach § 89 Abs.1 HGB kann bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenem Handelsvertretervertrag ohne Angaben von jeder Vertragspartei die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Es müssen lediglich die in § 89 Abs. 2 HGB festgelegten Mindestfristen für die Kündigung eingehalten werden. Haben die Parteien jedoch für die Kündigung vertraglich längere Kündigungsfristen vereinbart, sind diese längeren Fristen für die Kündigung einzuhalten.

    Die gesetzlichen Mindestfristen für die Kündigung sind abhängig von der Dauer des Handelsvertreterverhältnisses. Im ersten Vertragsjahr ist für die Kündigung eine Frist von einem Monat, ab dem zweiten Vertragjahr von zwei Monaten und ab dem dritten Vertragsjahr von drei Monaten einzuhalten. Ab dem sechsten Vertragjahr erfordert die Kündigung eine Frist von sechs Monaten. Die Kündigungsfrist ist nach dem Gesetz zum Monatsende auszusprechen. Die Parteien sind aber nicht gehindert, andere Kündigungstermine (viertel-, halbjährig, zum 31.12.) festzulegen.

    Die Kündigung muss zwar nicht schriftlich erfolgen. Da derjenige, der sich auf die Kündigung beruft, aber ihren Zugang beweisen muss, sollte eine schriftliche Kündigung ausgesprochen und der Nachweis des Zugangs der Kündigung sichergestellt werden.

    Soweit ein Handelsvertretervertrag für eine bestimmte Zeitspanne befristet abgeschlossen worden ist, scheidet eine ordentliche Kündigung aus. Der befristete Vertrag endet mit dem Ablauf der Befristung. Wird er von den Parteien fortgesetzt, wandelt er sich in einen unbefristeten Vertrag um, es sei denn, der Handelsvertretervertrag enthält eine sog. Verlängerungsklausel, wonach der Vertrag sich bei Ablauf der Befristung jeweils um eine bestimmte Zeitspanne verlängert, wenn keiner der Parteien die Kündung ausspricht.

    Sowohl bei einem befristeten als auch einen unbefristeten Vertrag kann jede Partei dessen fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist nach § 89 a Abs. 1 HGB, dass der Kündigende einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hat. Von einem wichtigen Grund für die Kündigung ist auszugehen, wenn dem Kündigenden es nicht länger zumutbar ist, am Vertragsverhältnis weiter festzuhalten. Im Regelfall erfordert eine fristlose Kündigung eine zuvor ausgesprochene Abmahnung. Diese ist nur selten entbehrlich, z.B. meist bei Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Handelsvertreter.

    In unserem Merkblatt „Handelsvertretrecht im Überblick“ finden Sie weitere eingehende Informationen auch zur kündigung des Handelsvertretervertrages.

    Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Buchautor über das Handelsvertreterrecht und hat zahlreiche Aufsätze zu diesem Rechtsgebiet veröffentlicht. Daneben hält er regelmäßig Vorträge zum Handelsvertreterrecht und ist als Schiedsrichter tätig.