Provisionsanspruch
1. Arten des Provisionsanspruchs
Für den Handelsvertreter kann sich nach § 87 HGB ein Provisionsanspruch aus verschiedenen Umständen ergeben. Vermittelt er ein Geschäft, so steht ihm nach § 87 Abs. 1, 1. Altern. HGB ein Vermittlungsprovisionsanspruch zu. Hat er einen Kunden neu geworben und schließt dieser ohne eine erneute Tätigkeit des Handelsvertreters mit dem Unternehmer ein weiteres Geschäft ab, so steht dem Handelsvertreter ein sog. Folgeprovisionsanspruch zu. Ferner erhält der Handelsvertreter, dem ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis anvertraut worden ist, für jedes Geschäft, das der Unternehmer im Handelsvertreterbezirk bzw. mit dessen Kundenkreis abschließt, einen sog. Bezirksprovisionsanspruch.
Das Gesetz unterscheidet also folgende Provisionsansprüche des Handelsvertreters:
• Vermittlungsprovision
• Folgeprovision
• Bezirksprovision
2. Entstehung des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht für den Handelsvertreter, wenn und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft mit dem Kunden abschließt. Hierbei handelt es sich aber noch um eine sog. Provisionsanwartschaft. Der Provisionsanspruch erstarkt erst zu einem Vollrecht, wenn der Unternehmer das Geschäft ausführt. Dies erfolgt in der Regel durch die Auslieferung der Ware. Fällig wird der Provisionsanspruch mit der Abrechnung durch den Unternehmer. Zur Abrechnung ist dieser jeweils bis zum Ende des Monats verpflichtet, der auf den Monat folgt, indem der Provisionsanspruch entstanden ist, d.h. in dem das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt worden ist.
3. Nachvertraglicher Provisionsanspruch
Grundsätzlich kann der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch aber nur geltend machen, wenn das Geschäft zwischen dem Unternehmer und dem Kunden während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen wird. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz in § 87 Abs. 3 HGB aber Ausnahmen (sog. nachvertraglicher Provisionsanspruch). So steht dem Handelsvertreter auch bei Abschluss des Geschäftes nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ein Provisionsanspruch zu, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist, indem er diesen entweder vermittelt oder zumindest überwiegend eingeleitet und vorbereitet hat. Zudem muss der Geschäftsabschluss innerhalb einer angemessenen Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erfolgt sein.
Weiterhin kann der ausgeschiedene Handelsvertreter einen nachvertraglichen Provisionsanspruch verlangen, wenn noch vor Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses das Angebot des Kunden dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Soweit es wegen der besonderen Umstände der Billigkeit entspricht, muss der ausgeschiedene Handelsvertreter seinen nachvertraglichen Provisionsanspruch mit seinem Nachfolgevertreter teilen. Dies kann der Fall sein, wenn auch der Nachfolgevertreter den Geschäftsabschluss noch vorangebracht hat.
4. Wegfall des Provisionsanspruchs
Gemäß § 87 a Abs. 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wieder, wenn feststeht, dass der Kunden nicht leistet, also meist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Nichtleistung muss aber objektiv feststehen. Der Unternehmer kann sich also nicht auf den Wegfall des Provisionsanspruchs mit der Begründung berufen, der Kunde sei zahlungsunwillig. Als Nachweis für die Nichtleistung wird aber regelmäßig die Vorlage einer Kreditauskunft ausrechen.
Soweit das Geschäft nicht ausgeführt wird, entfällt der Provisionsanspruch nur, wenn der Unternehmer die Nichtausführung nicht zu vertreten hat, § 87 a Abs. 3 HGB. Das Gesetz wahrt mithin grundsätzlich den Provisionsanspruch. Vertreten müssen im Sinne des § 87 a Abs. 3 HGB bedeutet aber nicht nur ein Verschulden des Unternehmers nach §§ 276, 278 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zu vertreten hat der Unternehmer vielmehr alle Umstände, die in seine Risikosphäre fallen. Deshalb entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn das Geschäft wegen Schwierigkeiten in der Rohstoffbeschaffung entfällt.
5. Anderweitige Vereinbarung über den Provisionsanspruch
Zum Schutz des Handelsvertreters hat der Gesetzgeber § 87 a HGB zum Teil zwingend ausgestaltet. So kann von den Absätzen 2 und 3, die das Schicksal des Provisionsanspruchs im Fall der Nichtleistung des Kunden und der Nichtausführung des Geschäfts regeln, nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
6. Merkblatt zum Provisionsanspruch
In unserem Merkblatt „Handelsvertretrecht im Überblick“ finden Sie weitere eingehende Informationen auch zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters.
Ihr kompetenter Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Buchautor über das Handelsvertreterrecht und hat zahlreiche Aufsätze zu diesem Rechtsgebiet veröffentlicht. Daneben hält er regelmäßig Vorträge zum Handelsvertreterrecht und ist als Schiedsrichter tätig.
